Stand: 13.02.2023
Haben oder hatten Sie vor dem 1. Mai 2004 einen "Frankier"-Darlehensvertrag mit Ihrer Bank und fragen sich, ob Sie gegen die Bank vorgehen können? Die Antwort ist ein klares JA!
Die meisten "Frankier"-Darlehensverträge wurden zwischen 2006 und 2009 abgeschlossen, doch wurden solche Produkte den Kunden bereits 2001 angeboten. Wenn Sie einen "Frankier"-Kreditvertrag haben, der in der Zeit vor dem Beitritt Polens zur Europäischen Union abgeschlossen wurde, ist noch nichts verloren. Sie können für Ihr Recht kämpfen und die Feststellung verlangen, dass der Frankierkreditvertrag ungültig ist.
Sind die Bestimmungen der Richtlinie 93/13 anwendbar?
Grundlage für die Rechtsprechung in "Frankierfällen" sind die Bestimmungen des polnischen Rechts und die Bestimmungen des EU-Rechts zum Verbraucherschutz. Obwohl der Beitritt Polens zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 erfolgte, wurden die Bestimmungen des polnischen Rechts bereits seit 1991 an die EU-Vorschriften angepasst. Polen war sogar verpflichtet, das bestehende und künftige polnische Recht an die in der Europäischen Gemeinschaft geltenden Rechtsvorschriften anzunähern. Zu diesem Zweck sollte Polen alle Anstrengungen unternehmen, um die Rechtskonformität zu gewährleisten.
Wichtig ist dabei, dass die Bestimmungen von Artikel 3851 des Zivilgesetzbuches und die folgenden, die den Schutz des Verbrauchers vor verbotenen (missbräuchlichen) Vertragsklauseln betreffen, wurden durch das Gesetz vom 2. März 2000 über den Schutz bestimmter Verbraucherrechte und die Haftung für Schäden, die durch ein gefährliches Produkt verursacht wurden, eingeführt. Dieses Gesetz setzte im Rahmen seiner Regelung die Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften um, insbesondere die Richtlinie 93/13/EWG vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (EG-Amtsblatt L 95 vom 21.04.1993). Die Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie 93/13 sowie die diesbezügliche Rechtsprechung der Gerichte sind daher auch auf Frankierkreditverträge, die vor dem 1. Mai 2004 abgeschlossen wurden, voll anwendbar. Die vorstehende Position wird durch Urteile polnischer Gerichte bestätigt, darunter das Urteil des Landgerichts in Szczecin vom 4. November 2021 in der unter dem Aktenzeichen I C 659/20 registrierten Rechtssache.
Sind nur die Bestimmungen der Richtlinie 93/13 relevant?
Die Antwort lautet: NO
Viele Gerichte prüfen in Fällen von Frankierungen zunächst, ob ein solcher Kreditvertrag nach den allgemeinen Bestimmungen des Zivilrechts, einschließlich des Bankrechts, überhaupt zulässig ist. Die Gerichte prüfen zunächst, ob ein Frankierkreditvertrag dem Wesen eines Kreditvertrags entspricht, d. h. ob er alle Anforderungen an einen Kreditvertrag nach dem Bankengesetz erfüllt. Ferner prüfen die Gerichte, ob der Frankierkreditvertrag den allgemeinen Grundsätzen des Vertragsschlusses entspricht. Im polnischen Recht gibt es den Grundsatz der Vertragsfreiheit. Das bedeutet, dass die Parteien in Verträgen untereinander bestimmte Grundsätze festlegen können, die von den Grundsätzen, die sich aus den allgemeinen Vorschriften ergeben, leicht abweichen. Es geht darum, bestimmte Fragen an das jeweilige Verhältnis der Parteien anzupassen. Diese Anpassungen dürfen jedoch nicht dazu führen, dass der Charakter des Vertrages völlig verändert wird oder dass Bestimmungen oder grundlegende Prinzipien, die enthalten sein müssen, umgangen werden. Wenn dies der Fall ist, muss eine solche Vereinbarung als nichtig angesehen werden. Die Gerichte in den Frankierungsfällen finden viele Argumente, die zeigen, dass die von den Banken in den Frankierungskreditverträgen aufgestellten Regeln die Feststellung ihrer Ungültigkeit stützen, - vor allem, weil der Kreditnehmer in der Regel keinen Einfluss auf den Inhalt eines solchen Vertrags hatte. Diese Verträge seien häufig so formuliert, dass sie über die zulässige Vertragsänderungsfreiheit hinausgingen. Insbesondere wird hervorgehoben, dass es die Bank ist, die über den Wechselkurs entscheidet, zu dem die Kapital- und Zinsraten umgerechnet werden, und die die Höhe des Darlehens und der zurückzuzahlenden Zinsen festlegt. Wichtig ist dabei, dass diese Entscheidung bereits bei Abschluss des Darlehensvertrags getroffen wird und der Darlehensnehmer keine Möglichkeit hat, zu überprüfen, nach welchen Grundsätzen dieser Kurs festgelegt wird. Auch aus diesem Grund werden Frankierkreditverträge von den Gerichten als unwirksam angesehen, unabhängig davon, ob sie nach dem 1. Mai 2005 oder vor diesem Datum abgeschlossen wurden.
Verjähren Zahlungsansprüche aus einem vor dem 1. Mai 2004 abgeschlossenen Frankierkreditvertrag?
In der Regel: NEIN.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie der polnischen Gerichte, einschließlich des Obersten Gerichtshofs, beginnt die Verjährungsfrist für Zahlungsansprüche aus einem Frankierkreditvertrag erst ab dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der Kreditnehmer Kenntnis vom Vorhandensein verbotener Bestimmungen in seinem Vertrag erlangt. Der Oberste Gerichtshof hat in seinem Beschluss vom 7. Mai 2021, Az. III CZP 6/21, deutlich darauf hingewiesen: Der Lauf der Verjährungsfrist für die Rückgabeansprüche des Verbrauchers kann nicht beginnen, bevor der Verbraucher Kenntnis von der Unzulässigkeit der Klausel erlangt hat oder vernünftigerweise hätte erlangen müssen. Denn erst dann hätte er den Gewerbetreibenden zur Rückgabe der Leistung auffordern können (Art. 455 des Zivilgesetzbuches). Diese Auslegung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der u. a. in seinem Urteil vom 22. April 2021 in der Rechtssache C-485/19 und in seinem Urteil vom 10. Juni 2021 in den verbundenen Rechtssachen C-776/19 bis C-782/19.
In Anbetracht dessen kann der Darlehensnehmer innerhalb von sechs Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem er von der Existenz verbotener Bestimmungen in seinem Vertrag, einschließlich der Folgen und der Auswirkungen der Ungültigkeitserklärung des Vertrags, Kenntnis erlangt hat, rechtliche Schritte gegen die Bank einleiten. Es sei daran erinnert, dass eine Zahlungsaufforderung an die Bank vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens zwar notwendig ist, den Lauf der Verjährungsfrist aber weder unterbricht noch aussetzt. Gegenwärtig wird die Verjährung nur dann unterbrochen, wenn die Angelegenheit mit einer Zahlungsklage vor Gericht gebracht wird.
Was ist zu tun, um einen Frankiervorgang einzuleiten?
Vorbereitung des Darlehensvertrags "Freimachung" und aller Dokumente im Zusammenhang mit seinem Abschluss oder späteren Änderungen der Vertragsbedingungen. Einholung von Bescheinigungen der Bank, insbesondere über die der Bank bisher geschuldeten Beträge, einschließlich der Angabe des Kurses, zu dem die Bank die geschuldeten Beträge umgerechnet hat, sowie über die Höhe des an Sie ausgezahlten Darlehens (Tranchen).
Wenn Sie Hilfe benötigen oder detaillierte Informationen zu Ihrem Frankierguthaben wünschen, wenden Sie sich bitte an uns: sekretariat@krpmk.pl